Gesundheitsversorgung & Pflege
Das gilt in Pflegeeinrichtungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen gehören zu den grundlegenden sozialen Diensten und zählen deshalb zu den geschützten Kunden. Für die Versorgung dieser geschützten Kunden sind die Bundesnetzagentur und die Gasversorgungsunternehmen in besonderer Weise verantwortlich. Für den Fall, dass keine ausreichenden Gasmengen zur Verfügung stehen, um die Nachfrage zu decken, darf die Gasversorgung von geschützten Kunden erst dann reduziert werden, wenn zuvor nicht geschützte Kunden abgeschaltet wurden und dennoch weitere Maßnahmen erforderlich sind. Kürzungen der Gasversorgung von Pflegeheimen sind deshalb absolut nachrangig und erst möglich, wenn sonstige mögliche Maßnahmen ausgeschöpft sind. Allerdings sind auch Pflegeheime aufgefordert ihre Möglichkeiten zu nutzen, um Energie zu sparen.
Die Bundesnetzagentur hat eine Übersicht veröffentlicht, in der u. a. die Begriffe »geschützte« und »nicht-geschützte Kunden« erklärt und Schritte in einer Gasmangellage erklärt werden: PDF-Dokument Geschuetzte Kunden (bundesnetzagentur.de)
Das gilt in Krankenhäusern
Krankenhäuser gehören grundsätzlich zur kritischen Infrastruktur und sind ebenfalls geschützte Kunden. Damit ist ihre Energieversorgung gesetzlich abgesichert.
Darüber hinaus bereiten sich die sächsischen Krankenhäuser auf mögliche Notlagen vor. So werden Gebäude/Räume kategorisiert bei denen eine Abschaltung vom Energieverbrauch möglich oder nicht möglich ist, um die Versorgungssicherheit und somit die Daseinsversorgung für die Bevölkerung sicher zu stellen.