- Der Anteil regenerativ erzeugten Stroms in Deutschland hat in den letzten Jahren zwar zugenommen, dennoch wird ein Teil des Stroms nach wie vor unter anderem konventionell in Gaskraftwerken produziert. Diese sind aufgrund ihrer hohen Flexibilität für die Versorgungssicherheit weiterhin relevant. Das bedeutet jedoch auch, dass sich steigende Gaspreise auf den Strompreis auswirken. Ein sparsamer Umgang mit Strom ist daher aus mehreren Gründen wichtig: Sie senken Ihre finanzielle Belastung, leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit und verringern die Abhängigkeit von Energieimporten.
- »Gas und Strom sparen: Darum ist beides in der Energiekrise wichtig« – Ausführliche Informationen auf dieser Seite: Gas und Strom sparen in der Energiekrise | EnBW
Häufig gestellte Fragen
In der gegenwärtigen Lage werden viele Fragen zur Energieversorgung aufgeworfen und diskutiert. Unser Anliegen ist es, Sie mit verlässlichen Antworten zu versorgen.
Letzte Aktualisierung: 02.06.2023
Versorgung
Die Lage im Stromsystem ist stabil. Es gibt derzeit keine kritischen Entwicklungen.
Trotz zweiwöchiger witterungsbedingter geringer Einspeisung von Wind- und Solarstrom Anfang Dezember 2022 gab es keine Einschränkung der Versorgungssicherheit mit Gas und Strom. Ein hohes Niveau an Versorgungssicherheit ist gewährleistet.
Ein sparsamer Umgang mit Strom ist jedoch weiterhin wichtig: Sie senken Ihre finanzielle Belastung, leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit und verringern die Abhängigkeit von Energieimporten.
Mehr Informationen zur Versorgungssicherheit im Strombereich auf den Seiten der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur - Stromnetz.
Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Eine Gasmangellage im vergangenen Winter konnte verhindert werden. Gleichwohl bleibt die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 eine zentrale Herausforderung. Deswegen bleibt auch ein sparsamer Gasverbrauch wichtig!
Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland veröffentlicht die Bundesnetzagentur regelmäßig auf ihrer Homepage: Bundesnetzagentur - Aktuelle Lage Gasversorgung
Von einem Blackout spricht man, wenn die Stromversorgung großflächig und nicht nur kurzzeitig ausfällt. Nach Einschätzung der Energieversorger ist ein solches Szenario äußert unwahrscheinlich, da das Energieversorgungssystem mehrfach redundant ausgelegt ist. Das heißt, alle essentiellen Strukturen sind mehrfach vorhanden und enthalten zahlreiche Sicherungsmechanismen.
Eine Unterversorgung allein würde noch keinen Blackout verursachen. In diesem Fall könnten kontrolliert Verbräuche reduziert werden.
Auch wenn ein Blackout extrem unwahrscheinlich ist, wird durch die jeweiligen Versorger, den Freistaat, und die Kommunen Vorsorge geleistet. Die Energieversorgungsunternehmen verfügen über unternehmensinterne Krisenmanagementpläne. Auf die Bundesnetzagentur kommt im Ernstfall die Aufgabe zu, als Lastverteiler zu agieren, also eine Mindestversorgung mit Strom zu sichern und den erzeugen Strom zu verteilen.
Da ein großflächiger Stromausfall grundsätzlich auch Auswirkungen auf nahezu alle Lebensbereiche hätte, würde in einem solchen Fall der Verwaltungsstab des Sächsischen Innenministeriums aktiv und alle notwendigen staatlichen Maßnahmen koordinieren.
Die für die Versorgung mit Trinkwasser verantwortlichen kommunalen Wasserversorgungsunternehmen sind ebenfalls auf Stromausfälle vorbereitet. In Sachsen gibt es zudem 140 Trinkwassernotbrunnen des Bundes, die bei Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung zur Notversorgung eingesetzt werden könnten. Sie befinden sich in der Regel unmittelbar in Wohngebieten von Großstädten und Ballungsräumen. Nach Informationen der Bundesregierung wurde die Lage der Notbrunnen so gewählt, dass sie jederzeit leicht zugänglich sind und die Wege für die Bevölkerung nicht unzumutbar lang werden.
Im Falle einer möglichen daraus folgenden Versorgungskrise mit Lebensmitteln sind die Bürgerinnen und Bürger für 72 Stunden auf eigene Vorräte angewiesen. Um kurzfristige Engpässe oder Ausfälle in der Verfügbarkeit von Lebensmitteln zu überbrücken, sollte deshalb in jedem Haushalt, ein Vorrat an Wasser und Lebensmitteln für zehn Tage eingelagert werden. Nähere Informationen zur empfohlenen Menge und Zusammensetzung dieses Vorrates sind im Themenportal zur Ernährungsnotfallvorsorge zu finden.
Darüber hinaus sind auch staatliche Notreserven bevorratet. Sie bestehen zum einen aus Weizen, Roggen und Hafer. Daraus soll im Krisenfall vor allem Mehl für die Brotversorgung der Bevölkerung hergestellt werden. Zum anderen sind auch gebrauchsfertige Lebensmittel wie Reis, Erbsen, Linsen und Kondensmilch eingelagert.
Benzin- Diesel- und Heizölreserven sowie andere Mineralölprodukte werden vom Erdölbevorratungsverband vorgehalten. Ihr Umfang entspricht den Nettoimporten von mindestens 90 Tagen. Die Bestände werden regional ausgewogen gelagert und sind auch auf Tanklager im Freistaat Sachsen verteilt.
Vorsorgen ist nicht gleichbedeutend mit Hamstern. Das Bundesamt für Katastrophenschutz und Bevölkerungshilfe hat auf seiner Internetseite viele Tipps zusammenstellt, wie Sie sich clever und platzsparend für einen eventuellen Notfall rüsten können:
- Tipps und Infos für verschiedene Notlagen: Warnung & Vorsorge - BBK (bund.de)
- Vorsorgen bei einem Stromausfall: Vorsorgen für den Stromausfall - BBK (bund.de)
Infos zur Ernährungsvorsorge in Sachsen finden Sie in unserem Themenportal: Private Vorsorge - Ernährungsnotfallvorsorge
Nutzen Sie die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, die örtliche Energie- und Sozialberatungsstellen und die Sächsische Energieagentur (SAENA) anbieten. Die SAENA berät Sie gerne zu weiteren Energiesparmöglichkeiten und auch zu Energieeffizienz-Maßnahmen. Hier finden Sie auch Informationen zu zukunftsfähigen Heizsystemen und möglichen finanziellen Förderungen: Häufig gestellte Fragen! Was ist zu tun? Was bietet SAENA an? | SAENA
Auch das Bundeswirtschaftsministerium gibt Tipps und Anregungen für einen niedrigen Energieverbrauch: www.deutschland-machts-effizient.de
Wenn ein Energieversorgungsunternehmen Insolvenz beantragt, ist das nicht unmittelbar gleichbedeutend damit, dass die Belieferung mit Energie an die Kundinnen und Kunden umgehend stoppt. Und selbst wenn das der Fall sein sollte, dann übernimmt der örtliche Grundversorger die Strom- und Gaslieferung in der sogenannten Ersatzversorgung.
Die Nachfrage nach Brennholz und Holzbriketts ist derzeit sehr hoch. Zudem wird die Abnahme pro Abnehmer begrenzt, um die Ressource möglichst vielen zur Verfügung zu stellen und zu verhindern, dass einzelne »hamstern«. Als Freistaat Sachsen haben wir keinen Einfluss auf dieses marktwirtschaftliche Prinzip von Angebot und Nachfrage.
Das Versorgungsproblem mit Briketts besteht darin, dass es aufgrund von drastisch gestiegenen Preisen und der Befürchtung im »Kalten sitzen zu müssen« zu einer erhöhten Nachfrage kommt. Diese kann aktuell nicht in vollem Umfang gedeckt werden. Dass Brikettfabriken geschlossen wurden, war insbesondere auch das Ergebnis einer verringerten Nachfrage. Hintergrund hierfür sind Modernisierungen in Wohngebäuden mit neuen Heizungsanlagen. Stillgelegte Brikettfabriken zu reaktivieren ist in der Kürze nicht möglich und liegt zudem in der Verantwortung des Betreibers.
Viele sächsische Waldbesitzer verkaufen Brennholz. Wenden Sie sich bei Interesse an den Revierförster in der Nähe Ihres Wohnortes. Er weiß, wo Sie die benötigte Menge Holz erwerben können: Ansprechpartner in den Forstbezirken
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden müssen, nach denen Holz erst dann in den Ofen darf, wenn eine Restfeuchte von weniger als 25 Prozent erreicht ist. Brennholz als Heizmittel muss zeitlich entsprechend eingeplant werden. Mehr Tipps zum Heizen mit Holz finden Sie hier: Brennholz - Staatsbetrieb Sachsenforst
Heizen mit dem Ofen
Derzeit erwägen viele Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende den Kauf oder die Wiederinbetriebnhame eines Ofens. Dabei müssen zwingend die geltenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beachtet werden.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe führen zu schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie mit feuchten oder unzulässigen Brennstoffen beheizt werden, die Feuerungsanlage nicht sachgemäß betrieben wird oder die Rauchgase nicht frei abströmen können.
Anschauliche Tipps, wie Sie mit Holz heizen und dabei den Ausstoß von Schadstoffen minimieren, finden Sie im Podcast »Umgehört« des Landesamtes für Umwelt, Geologie und Landwirtschaft (LfULG): Heizen mit Holz
Aufgrund der hohen Nachfrage ist das Angebot insbesondere von preisgünstigen Öfen im örtlichen Fachhandel derzeit gering. Da liegt es nahe, scheinbar günstige Angebote im Onlinehandel zu suchen.
Aber auch im Internet angebotene Öfen – auch wenn der Händler seinen Sitz im Ausland hat – müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie im stationären Fachhandel angebotene Öfen. Neben den entsprechenden Emissionsgrenzwerten müssen sie die Anforderungen nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) einhalten.
Bei Hinweisen (oft im Kleingedruckten) wie »Der Ofen hat keine CE-Kennzeichnung oder ein Zertifikat (keine Zulassung in Deutschland!)« oder »Zertifikat zur Abnahme vom Schornsteinfeger in Deutschland liegt nicht bei« sollte man Abstand von dem Angebot nehmen.
Auch wenn der Ofen rechtmäßig erworben wurde, darf er nicht in Betrieb genommen werden, wenn die Einhaltung der genannten Anforderungen nicht nachgewiesen ist. Bevor Sie einen Ofen im Internet kaufen, sollten Sie also unbedingt Ihren Bezirksschornsteinfeger fragen!
Bereits vorhandene, aber außer Betrieb genommene Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen grundsätzlich nicht wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Vorgaben der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung (1. BlmSchV) nicht (mehr) einhalten können. Entsprechend einer Übereinkunft mit den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten ist jedoch eine bis 31. Mai 2023 befristete Wiederinbetriebnahme ausnahmsweise möglich, wenn
- sie eine vorhandene Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen soll und
- der Betreiber eine Erklärung zum Vorhalten für den Notbetrieb bei dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat oder bis spätestens zur Wiederinbetriebnahme der Feuerungsanlage einreicht.
Sofern Sie von dieser befristeten Ausnahme Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihren Bezirksschornsteinfeger.
Die Nachfrage nach Brennholz und Holzbriketts ist derzeit sehr hoch. Zudem wird die Abnahme pro Abnehmer begrenzt, um die Ressource möglichst vielen zur Verfügung zu stellen und zu verhindern, dass einzelne »hamstern«. Als Freistaat Sachsen haben wir keinen Einfluss auf dieses marktwirtschaftliche Prinzip von Angebot und Nachfrage.
Das Versorgungsproblem mit Briketts besteht darin, dass es aufgrund von drastisch gestiegenen Preisen und der Befürchtung im »Kalten sitzen zu müssen« zu einer erhöhten Nachfrage kommt. Diese kann aktuell nicht in vollem Umfang gedeckt werden. Dass Brikettfabriken geschlossen wurden, war insbesondere auch das Ergebnis einer verringerten Nachfrage. Hintergrund hierfür sind Modernisierungen in Wohngebäuden mit neuen Heizungsanlagen. Stillgelegte Brikettfabriken zu reaktivieren ist in der Kürze nicht möglich und liegt zudem in der Verantwortung des Betreibers.
Viele sächsische Waldbesitzer verkaufen Brennholz. Wenden Sie sich bei Interesse an den Revierförster in der Nähe Ihres Wohnortes. Er weiß, wo Sie die benötigte Menge Holz erwerben können: Ansprechpartner in den Forstbezirken
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden müssen, nach denen Holz erst dann in den Ofen darf, wenn eine Restfeuchte von weniger als 25 Prozent erreicht ist. Brennholz als Heizmittel muss zeitlich entsprechend eingeplant werden. Mehr Tipps zum Heizen mit Holz finden Sie hier: Brennholz - Staatsbetrieb Sachsenforst
Viele Forstbetriebe bieten die Möglichkeit, eigenständig Brennholz aufzuarbeiten. Voraussetzungen sind dafür auf jeden Fall die Erlaubnis und Einweisung des Waldbesitzers und häufig auch ein Motorsägenlehrgang.
Alle Voraussetzungen, unter denen Sie Brennholz aus den sächsischen Wäldern holen dürfen, lesen Sie hier: Brennholz - Staatsbetrieb Sachsenforst - sachsen.de
Brennholz als Heizmittel muss zeitlich entsprechend eingeplant werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden müssen, nach denen Holz erst dann in den Ofen darf, wenn eine Restfeuchte von weniger als 25 Prozent erreicht ist.
Mehr Tipps zum Heizen mit Holz finden Sie hier: Brennholz - Staatsbetrieb Sachsenforst - sachsen.de
Energiepreise
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Liste häufiger Fragen und deren Antworten rund um die Gestaltung von Energiepreisen zusammengestellt: BMWK - Häufig gestellte Fragen zu Energiepreisen
Grundsätzlich setzen sich die Preise aus den Kosten für Produktion und Beschaffung, den Transport durch die Netze sowie durch Steuern und Abgaben zusammen. Die Beschaffungspreise für Strom- und Gas sind derzeit die Preistreiber. Sie haben sich seit Anfang des Jahres fast versiebenfacht. Das hat in erster Linie mit höheren Preisen für fossile Energieträger wie Kohle und Gas zu tun. Dafür sind maßgeblich der Krieg in der Ukraine und insbesondere die Drosselung der Gaslieferungen durch Russland verantwortlich.
Für private Verbraucherinnen und Verbraucher gilt:
Für 80% des Vorjahresverbrauchs wird
- beim Gas der Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- bei der Wärme der Preis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- beim Strom der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Bruttopreise, d.h. alle Entgelte und Steuern sind eingeschlossen. Alle Preisbremsen gelten ab Januar 2023 und werden ab März rückwirkend ausgezahlt. Für den Energieverbrauch, der 80% des Vorjahresverbrauchs übersteigt, gelten Marktpreise.
Für kleinere und mittlere Unternehmen gilt wie für private Haushalte:
Für 80% des Vorjahresverbrauchs wird:
- beim Gas der Preis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- bei der Wärme der Preis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt,
- beim Strom der Preis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Bruttopreise, d.h. alle Entgelte und Steuern sind eingeschlossen. Alle Preisbremsen gelten ab Januar 2023 und werden ab März rückwirkend ausgezahlt. Für den Energieverbrauch, der 80% des Vorjahresverbrauchs übersteigt, gelten Marktpreise.
Für die Industrie gilt:
Für 70% des historischen Verbrauchs wird
- beim Gas der Preis auf 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
- beim Strom der Preis auf 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Es handelt sich um Nettopreise, d.h. Steuern, Abgaben und Umlagen kommen noch hinzu. Beides gilt ab Januar 2023.
Hinweis: Ab dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
- Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas bei der Bundesnetzagentur wird einvernehmlich mit dem Bundeskartellamt betrieben. Hier werden die für die Überwachung des Energiegroßhandels erforderlichen Daten eingesammelt und ausgewertet. So sollen Hinweise auf rechtswidriges Verhalten von Marktteilnehmern ermittelt und die Verfolgungsbehörden informiert werden. Weiterführende Informationen bietet das Internetportal der Markttransparenzstelle.
- Die Bundesnetzagentur überwacht die Großhandelsmärkte für Strom und Gas gemäß der REMIT-Verordnung der Europäischen Union. Auf dem REMIT Informationsportal finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema REMIT.
Unabhängig von der Erzeugungsform – also ob konventionell aus Kohle oder Gas oder aus Erneuerbaren Energien – gilt: Der Strom wird an den Energiebörsen gehandelt. Hier kaufen die Anbieter den Strom für ihre Kundinnen und Kunden ein. An den Börsen bestimmen verschiedene Marktfaktoren wie Beschaffungskosten oder Angebot und Nachfrage die Preise für Strom. Da Strom aus Gas, aber auch aus Kohle, in der aktuellen Situation teurer ist, steigt die Nachfrage auch nach Strom aus anderen Erzeugungsformen, etwa aus Wind- und Solarenergie. Steigende Marktpreise wirken sich demnach immer auch auf alle Strompreise aus.
Nebenkostenvorauszahlungen anpassen! Jeder Haushalt muss sich auf Nachzahlungen bzw. höhere Abschläge einstellen. Für die Heizperiode 2022/2023 rechnen Experten mit einer Verdopplung bis hin zu einer Verdreifachung der Kosten für Heizung und Warmwasser. Bereits in der Heizperiode 2021/2022 können sich die Heizkosten für Fernwärme und Erdgas verdoppeln, sofern es keinen Vertrag mit niedrigeren Erdgaspreisgarantien gab.
Haushalte können bereits jetzt vorsorglich auf die Preiserhöhungen reagieren, indem sie ihre Vorauszahlungen für Wasser, Strom und Heizung auf freiwilliger Basis und in Absprache mit ihrem Vermieter erhöhen.
Quelle: Tipps | Energieberatung | Landeshauptstadt (dresden.de)
- Bei Stromschulden kann eine Stromsperre drohen. An eine Stromsperre sind aber hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Die Stromsperre muss mindestens vier Wochen vor der Abschaltung schriftlich und unter Nennung des konkreten Datums angezeigt werden. Dabei muss der Energieversorger unter anderem über Hilfeangebote zur Abwendung der Sperre, Energieberatungsdienste und staatliche Unterstützungsleistungen hinweisen.
- Eine Stromsperre ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das kann zum Beispiel sein, wenn durch eine Stromsperre die Gesundheit von kranken Menschen gefährdet ist oder der rückständige Zahlbetrag weniger als 100 Euro beträgt. Nehmen Sie daher schnellstmöglich Kontakt mit Ihrem Stromanbieter auf und schildern Sie ihm die Gründe für Ihren Zahlungsverzug. Häufig sind auch Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Energieversorger möglich.
- Haushalte, die Regelleistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen, können eine Übernahme der Stromschulden beim Jobcenter bzw. Sozialamt beantragen. Dies erfolgt in Form eines zinslosen Darlehens, das sie später zurückzahlen müssen. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgt in der Regel ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt. Auch Personen, die keine Regelleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, können bei offenen Forderungen ihres aktuellen Energieversorgers und einer bevorstehenden Stromsperre beim zuständigen Sozialamt Unterstützung beantragen.
Quelle: Beratung und finanzielle Hilfen | Energieberatung | Landeshauptstadt (dresden.de)
Nein. Trotz der gestiegenen Kosten beim Gas ist es selbst in der aktuellen Situation deutlich teurer, etwa mit (mobilen) Elektroheizungen die Wohnung warmzuhalten. So hat ein handelsüblicher Heizstrahler in der Regel eine Leistung von 2000 Watt. Läuft dieser acht Stunden am Tag, werden dafür 16 kWh verbraucht. Der Strom für ein einzelnes Gerät würde so, je nach Stromvertrag, zu Mehrkosten von rund 150 Euro im Monat (brutto) führen. Heizstrahler oder Heizlüfter sollten deshalb nur im Notfall den Einsatz finden, etwa weil andere Heizkörper ausgefallen sind. In finanzieller Hinsicht lohnt sich ein Umstieg nicht.
Quelle: Informationen zur aktuellen Energiemarktsituation | EnBW
Energiepreispauschale (EPP)
Im Rahmen des zweiten Entlastungspaketes beschloss die Bundesregierung eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 Euro. Einen Anspruch hatten grundsätzlich einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige. In der Regel wurde sie im September 2022 durch den Arbeitgeber mit dem Gehalt ausgezahlt. Antworten auf damit zusammenhängende Fragen finden Sie auf folgender Seite: Bundesfinanzministerium – FAQs Energiepreispauschale (EPP)
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurde die Energiepreispauschale auf Rentnerinnen und Rentner ausgeweitet. Sie erhielten die steuerpflichtige Einmalzahlung zum 1. Dezember 2022.
Heizkostenzuschuss
Die Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten einkommensschwächere Haushalte besonders stark. Ein einmalig ausgezahlter Heizkostenzuschuss soll dies abfedern.
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger
Im Entlastungspaket I wurde beschlossen, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bezogen haben, einen Heizkostenzuschuss erhalten (Heizkostenzuschuss I). Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder.
Höhe des Heizkostenzuschusses I:
- 1 Haushaltsmitglied: 270 Euro
- 2 Haushaltsmitglieder: 350 Euro
- für jedes weitere Haushaltsmitglied: zusätzlich 70 Euro
Im Entlastungspaket III wurde beschlossen, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, die im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, einen sog. Heizkostenzuschuss II bekommen.
Höhe des Heizkostenzuschusses II:
- 1 Haushaltsmitglied: 415 Euro
- 2 Haushaltsmitglieder: 540 Euro
- für jedes weitere Haushaltsmitglied: zusätzlich 100 Euro
Studierende und Auszubildende
Der Heizkostenzuschuss I beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro.
Der Heizkostenzuschuss II beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.
Darüber hinaus erhalten Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler im kommenden Jahr 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro. Die Regelungen werden derzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Weitere Infos zum Heizkostenzuschuss für Studierende: Heizkostenzuschuss - wer, was, wie? - BMBF
Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den Heizkostenzuschuss I) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den Heizkostenzuschuss II) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.
Das Gesetz zum ersten Heizkostenzuschuss ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten. Darin enthalten ist der Heizkostenzuschuss I in Höhe von 230 Euro. Dieser wird für BAföG-und AFBG-Geförderte zurzeit ausgezahlt.
Der Heizkostenzuschuss II wurde in einer Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes geregelt, die am 16. November 2022 in Kraft getreten ist. Wohngeldhaushalte, denen im Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 für mindestens einen Monat Wohngeld bewilligt wurde, können Anfang des zweiten Quartals mit der Auszahlung des Heizkostenzuschuss II rechnen. Die zugehörige Verordnung befindet sich im Verfahren und wird zeitnah verabschiedet. Danach können die Wohngeldbehörden mit der Auszahlung beginnen. Es ist damit zu rechnen, dass ab Anfang April in Sachsen der Heizkostenzuschuss II durch die Wohngeldbehörden ausgezahlt wird.
Wer für den Zuschuss über das Wohngeld bereits berücksichtigt wird, kann den Zuschuss nicht noch einmal als BAföG- oder AFBG- oder BAB-Bezieher bekommen. Insgesamt gibt es jeden Zuschuss nur einmal.
Nein, es muss kein Antrag gestellt werden. Der Zuschuss wird für alle Berechtigten automatisch ausgezahlt.
Der Zuschuss wird auf das Konto überwiesen.
Nein, der Zuschuss wird pauschal gewährt.
Ja, es kommt nur darauf an, dass für mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (Heizkostenzuschuss I) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (Heizkostenzuschuss II) BAföG oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG bewilligt war. Auf die genaue Höhe kommt es nicht an.
Ja, BAföG-Geförderte erhalten den Heizkostenzuschuss I (230 Euro) und den Heizkostenzuschuss II (345 Euro, voraussichtlich zu Beginn des neuen Jahres 2023). Wer darüber hinaus als BAföG-Geförderte einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und die (steuerpflichtige!) Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto erhalten hat, hat ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Diese Energiepreispauschale wird auch nicht als Einkommen im BAföG angerechnet.
Darüber hinaus erhalten Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler im kommenden Jahr eine Einmalzahlung von 200 Euro. Die Regelungen werden derzeit von der Bundesregierung vorbereitet.
Nein, der Zuschuss wird als Einkommen weder auf das BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf sonstige Sozialleistungsansprüche angerechnet.
Den Zuschuss können BAföG-Geförderte nur bekommen, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Im Übrigen spielt die Wohnform keine Rolle: Man bekommt den pauschalen Zuschuss unabhängig davon, ob man allein wohnt oder z. B. in einer WG oder auch in einem Wohnheim.
Wichtig ist aber, dass man kein Wohngeld im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 bezogen hat und auch nicht in einem entsprechenden Wohngeldbescheid als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt war. Hat man dagegen zumindest in einem dieser Monate Wohngeld bezogen oder ist als Haushaltsmitglied berücksichtigt worden, wird ein Heizkostenzuschuss über den Wohngeldbezug automatisch gewährt.
Ja, den Zuschuss können neben Wohngeldempfängerinnen und -empfängern auch BAföG-geförderte Schülerinnen und Schüler, Studierende und mit einem AFBG-Unterhaltsbeitrag Geförderte bekommen.
Dazu schauen Sie bitte auf den entsprechenden Info-Seiten vorbei.
Allein die Wohngeldbehörde kann Ihren Anspruch nach Prüfung Ihrer Unterlagen festlegen. Einen guten Indikator, ob Sie eventuell für das Wohngeld in Frage kommen, bietet jedoch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit ihrem Wohngeldrechner an.
Notfallplan Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Liste häufiger Fragen und deren Antworten rund um den Notfallplan Gas zusammengestellt. Die Liste liegt als PDF-Dokument vor: BMWK - FAQ Liste – Notfallplan Gas