Bildung, Freizeit & Sport
Etwas Entscheidendes zuerst: Schulen und Einrichtungen für die Kinderbetreuung gehören – wie auch Privathaushalte – zu den privilegierten Gaskunden, so dass hier eine Versorgung mit Strom und Heizwärme sichergestellt sein muss. Dafür ist der jeweilige Träger der Einrichtung verantwortlich, ganz gleich ob es sich um einen kommunalen oder privaten Träger handelt.
Derzeit gibt es für Sport- und Freizeiteinrichtungen noch keine übergreifenden Regelungen. Neue Informationen werden entsprechend ergänzt.
Das gilt in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Welchen Beitrag können Schulen und Kindertageseinrichtungen leisten, um mögliche Engpässe bei der Energieversorgung im kommenden Winter zu vermeiden? Dazu haben sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus und die kommunalen Spitzenverbände auf Empfehlungen zu Energiesparmaßnahmen an Schulen und Kitas verständigt.
Aktuelle Informationen gibt es im Blog des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus:
Empfehlungen zu Energiesparmaßnahmen für Schulen und Kitas | SMK-Blog (sachsen.de)
Raumtemperatur
In Schulen und Kitas dürfen Mindesttemperaturen nicht unterschritten werden. So sollte in den Unterrichtsräumen der Schulen die Raumtemperatur nicht weniger als 20 Grad Celsius betragen. Für Gruppenräumen in Kitas ist eine Mindesttemperatur von 21 Grad Celsius vorgegeben, für Turnhallen hingegen 17 Grad Celsius.
Lüftung
Fenster sollen ausschließlich zum Stoßlüften geöffnet werden – auf Kipp- bzw. Dauerlüften sollte verzichtet werden.
Warmwasser
Warmwasser muss lediglich an Wasch- und Duschplätzen zur Verfügung gestellt werden, in Toilettenräumen hingegen nur bei Bedarf (zum Beispiel bei pflegenden Tätigkeiten). Im frühkindlichen Bereich ist darauf zu achten, dass Warmwasser für pflegerische Tätigkeiten permanent zur Verfügung steht.
Hinweis: Epidemiologische Gesichtspunkte können einen Bedarf von Warmwasser in der Regel nicht begründen, denn für eine gesunde Handhygiene ist nicht die Wassertemperatur entscheidend, sondern die Dauer des Händewaschens und das gründliche Einseifen der Hände.
Schwimmunterricht
Der Schwimmunterricht ist in Sachsen im Lehrplan der Primarstufe als verpflichtender Unterrichtsteil verankert. Die Durchführung ist daher grundsätzlich zu gewährleisten.
Weitere Maßnahmen
Die Beleuchtung von Räumen sollte nur bei Bedarf eingeschaltet und beim Verlassen der Räume wieder ausgeschaltet werden. Nicht benötigte Geräte sollten ganz oder teilweise ausgeschaltet werden. Gleiches gilt für die Stand-by-Funktion bei Elektrogeräten. In den Einrichtungen sollten so wenige Räume wie möglich genutzt werden. Bereits begonnene Energieeinsparmaßnahmen, wie etwa die Optimierung der Heizungsanlagen und die Verbesserung der Wärmedämmung, sollten fortgeführt werden.
Hinweis: Die Empfehlungen zu Raumtemperatur und Warmwasser berücksichtigen die in der Arbeitsstättenverordnung und den erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten enthaltenen aktuellen Regelungen.
Das gilt in Universitäten und Hochschulen
Zum Start des Wintersemesters haben sich das Wissenschaftsministerium (SMWK), die Landesrektorenkonferenz (LRK) und die Berufsakademie Sachsen (BA) auf einen Handlungsrahmen vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und der Energiekrise verständigt und am 28. September 2022 ein Eckpunktepapier unterzeichnet.
Vollständige Informationen: Aktuelles zum Wintersemester 2022/2023 - Studieren - sachsen.de
Präsenzlehre
Nach drei Semestern eingeschränkter Präsenzlehre streben die sächsischen Hochschulen und die BA die Durchführung aller Lehrveranstaltungen auch bei eingeschränkter Energieversorgungssicherheit in Präsenz an. Sie werden in den dafür erforderlichen Räumen bei Einstellung der Raumtemperaturen die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV des Bundes beachten. Die Hochschulen und die BA sind sich dabei dessen bewusst, dass dies von jedem Teilnehmer an Lehrveranstaltungen signifikante persönliche Komforteinschränkungen abverlangt.
Forschung
Die Hochschulen und die BA werden in den für die Forschung erforderlichen Räumen dafür Sorge tragen, dass die Raumtemperaturen in Anwendung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV des Bundes eingestellt sind. Die Besonderheiten für den Schutz von Lebewesen, organischen Materialien, Arbeitsmitteln, Chemikalien und weiteren Gegenständen, die besondere Temperaturverhältnisse in der Raumluft erfordern, werden berücksichtigt.
Die Hochschulleitungen informieren ihre Einrichtungen darüber und wirken darauf hin, dass besonders energieverbrauchende Anlagen soweit wie möglich abgeschaltet werden und besonders energieintensive Versuche nach Möglichkeit auf das Sommerhalbjahr 2023 verschoben werden. SMWK und LRK werden bei den öffentlichen Drittmittelgebern für Forschungsaufträge darauf hinwirken, dass durch die Energieeffizienzmaßnahmen bedingte Verzögerungen finanziell berücksichtigt werden.
Sozial- und Kommunikationsräume
Zur Minderung der Beeinträchtigung durch niedrige Raumtemperaturen in Lehr- und Arbeitsräumen und zum Schutz der Gesundheit der Mitglieder der Hochschulen und der BA wird den Einrichtungen empfohlen, Sozial- und Kommunikationsräume, mit günstiger energetischer Versorgung mit Normaltemperaturen vorzuhalten. Dies können insbesondere Bibliotheken, Pausenräume und Räume zum Selbststudium sein. Dies folgt auch dem Leitgedanken, dass gruppenbezogene und für eine Vielzahl von Menschen zur Verfügung stehende beheizte Räume in der Energiekrise sinnvoller sind, als individuelle Lösungen.
Sonstige Räume
Soweit Flächen und Räume nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt sind, werden die Temperaturen der Raumluft nur auf das unbedingt erforderliche Maß gewärmt.